MS MASCHINENBAU- U. VERTRIEBS GMBH
Goldbinnen 13, 31840 Hess. Oldendorf, Deutschland

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

erlangen Gültigkeit durch Bekanntgabe an den Käufer bzw. Besteller (Sprachregelung Käufer = Besteller / Verkäufer = Lieferant)

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalt sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

Der Umfang der Lieferung basiert zum einen auf die schriftliche Auftragsbestätigung – vom Kunden gegengezeichnet – und die entsprechende Rechnung. Mündliche nachträgliche Abänderungen bedürfen generell der Schriftform und sind nur dann verbindlich.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten generell ab Werk einschließlich Verladung jedoch ohne jegliche Verpackung. Ist eine Verladung per Kran notwendig, geht dies zu Lasten des Käufers.
    Zu den vereinbarten Verkaufspreisen kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Dies entfallt bei Exportgeschäften.
  2. Die Zahlungsweise muss grundsätzlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden und gilt dann unwiderruflich.
    In der Regel gilt folgende Vereinbarung:
    1/3 bei Auftragserteilung
    1/3 30 Tage nach Produktionsbeginn
    1/3 nach Versandbereitschaftsanzeige durch den Verkäufer
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsweise zum einen die Produktion zu stoppen bzw. eine Auslieferung abzulehnen. Für beide Handlungen ist allein der Verkäufer verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Zusammenhang stehende finanziellen Kosten an den Käufer weiter zu berechnen. Dies erhöht den Verkaufspreis und ist in der Zahlungsweise mit zu berücksichtigen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung sowie dem gleichzeitigen Eingang der Anzahlung. Die Lieferfrist muss in der Auftragsbestätigung einwandfrei vereinbart sein.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft erfolgt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Durch nicht eingehaltene Liefertermine verschiedener Zulieferanten kann ebenfalls eine Lieferfristüberschreitung notwendig sein. Einen finanziellen Ausgleich hierfür muss der Verkäufer nicht leisten. In jedem Fall muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene und vertretbare Nachfrist setzen. Bei Aufträgen bis 25.000 EUR 10 Tage und bei Aufträgen bis 100.000 EUR drei Wochen, bis 250.000 EUR sechs Wochen.
  4. Sollten jedoch Lieferfristenüberschreitungen auftreten, die allein bei dem Verkäufer zu suchen sind, so wird nach Verstreichen der Nachfrist eine Verzugsentschädigung gezahlt. Sie beträgt für jede weitere Woche Verspätung 0,5% der Kaufsumme, höchstens jedoch 5%. Dies gilt allerdings nur für die Maschinen oder Maschinenteile wo ein Lieferverzug festgestellt wird. Vorablieferungen oder Taillierungen mindern die Verzugsentschädigung. Vermögensschäden und andere Folgeschäden aufgrund einer festgestellten Lieferfristüberschreitung werden generell abgelehnt.
  5. Kommt der Käufer der Abholfrist nach Versandbereitschaftsanzeige des Verkäufers nicht nach, so sind hier auch Verzugsentschädigungen zu zahlen, und zwar in folgender Hohe: 1 Woche Überschreitung der Abholfrist 0,5% der Kaufsumme, 2 Wochen Überschreitung der Abholfrist 1% der Kaufsumme, 3 Wochen Überschreitung der Abholfrist 3% und 4 Wochen Überschreitung der Abholfrist 5%. Für jede weitere Woche ist ein Aufschlag von 1% fällig. Eine Begrenzung der Gesamtentschädigung ist nicht vereinbart.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Unsere Lieferbedingungen sind generell ab Werk. Jegliche Transporte, auch wenn durch uns besorgt, gehen gefahrmäßig zu Lasten des Käufers.
  2. Für unverpackte Güter ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
  3. Für Transportversicherungen während des Transportes ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
  4. Die Ladungssicherung auf dem Lkw wird nicht von uns vorgenommen, sondern obliegt dem Spediteur bzw. dem Käufer der Ware.
  5. Die Verladungen müssen mit dem Verkäufer abgestimmt werden.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner Forderungen an den Maschinen und Maschinenteilen der Lieferung vor. Dies schließt auch die Einbeziehung aller Forderungen gegen den Käufer ein.

Dem Käufer der Maschinen wird ein Weiterverkauf generell bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Eine Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

Werden die gelieferten Maschinen ein wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, so gesteht der Käufer dem Verkäufer einen anteiligen Eigentumsvorbehalt an der Gesamtsache zu, mindestens in der Höhe der offenen Zahlungen.

Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind dem Käufer nicht gestattet und bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Verkäufers. Der Käufer der Maschinen ist verpflichtet, diese ordentlich und pflegsam zu behandeln und gegen Feuer und Sturmschaden zu versichern, solange noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht. 

VII. Haftung von Mängel der Lieferung / Gewährleistung

Der Lieferant haftet unter nachfolgenden Voraussetzungen für seine Mangel:

  1. Der Lieferant haftet bei Mangeln oder Schaden, die sich innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Montage bzw. Inbetriebnahme der neuen Maschinen (bei Mehrschichtbetrieb entsprechend kürzer) an der Maschine aufzeigen und ihren Ursprung durch fehlerhafte Bauweise oder Konstruktionsmangel haben, aber nicht später als 14 Monaten nach Auslieferung. Dies gilt nicht für Verschleißteile jeglicher Art. Die Feststellung der Mängel muss gleichermaßen in Einigung mit Verkäufer und Käufer erfolgen. Sollte sich die Aufstellung bzw. Montage der Maschinen nach Auslieferung mehr als 12 Monaten verzögern, so ist die Garantiezeit erloschen.
  2. Der Lieferant übernimmt kostenfrei die Instandsetzung bzw. Reparatur der Maschine im Inland. Ggfls. nimmt der Lieferant auch eine Reparatur der Maschine im Herstellerwerk vor, der Käufer der Maschine muss hierzu zustimmen ohne irgendwelche Ausfallkosten u. ä. zu berechnen.
  3. Es wird keine Garantie übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung und fehlerhafte Montage der Maschine (wenn nicht durch uns montiert) entstehen.
    Ebenso wird die Haftung ausgeschlossen, wenn die Maschine nicht ordnungsgemäß gepflegt und gewartet wurde.
  4. Generell wird die Garantie ausgeschlossen, wenn Fehler durch Dritte vorliegen, die zu einem Defekt unserer Maschinen geführt haben.
  5. Bei Maschinen, die ins Ausland geliefert wurden, reduziert sich die Garantie ausschließlich auf Lieferung von Originalersatzteilen bzw. kann auch die Kostenübernahme eines Ersatzteils, was aus dem jeweiligen Land bezogen wurde, erfolgen. Hier bedarf es der Zustimmung des Verkäufers.
    Der Verkäufer ist bemüht, immer schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen.
  6. Der Verkäufer haftet nicht, wenn z.B. an der Maschine Veränderungen vorgenommen wurden, die u. U. zum Schaden geführt haben.
  7. Bei Lieferung von Gebrauchtmaschinen beschränkt sich die Haftung generell auf eine Funktionsgarantie am Tage der Auslieferung. Bei Gebrauchtmaschinen sichern wir generell nur die Eigenschaften hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen zu, die am Tage der Herstellung dieser gebrauchten Maschine vorhanden waren.
  8. Der Verkäufer ist zu keinen Schadensersatzansprüchen verpflichtet, während er die Garantieleistungen erbringt.

VIII. Recht des Käufers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Verkäufers

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer seinen vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung in keinster Weise nachkommt.

Dies gilt auch für den Käufer.

IX. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der alleinige Gerichtsstand Hameln bzw. Landgericht Hannover.

Der Lieferer ist natürlich berechtigt, die Klage am Hauptsitz des Käufers zu führen. Erfüllungsort für alle entstehenden beidseitigen Verpflichtungen ist Hessisch Oldendorf.

Es gilt deutsches Recht.